Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit als Fotograf

Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit als Fotograf  Tätigkeit als Fotograf - Fotorecht und Bildrecht– Gewerbe und/oder Handwerk

Die Bezeichnung und der „Status“ wurde bereits näher betrachtet (Status). Hier geht es nun um die rechtliche Basis der Berufsausübung. Gewerbe? Handwerk? Oder sogar Künstler?

Für den klassischen Fotografenmeister ist alles eindeutig. Der hat natürlich einen Handwerksmeisterbetrieb, der gewerblich betrieben wird. Damit ist der Betrieb auch grundsätzlich Gewerbe und gewerbesteuerpflichtig.

Für die Autodidakten und Fotografen mit Ausbildung als Fotografengeselle sieht es schon weniger klar aus, wenn man sich selbständig machen möchte.
Für Fotodesigner und Bildjournalisten/Bildberichterstatter kann es noch schwieriger sein. Wie ist es nun mit der selbständigen Berufsausübung und was muß man tun?

Anmeldung als Gewerbe

Grundsätzlich ist jede planmäßige, mit der Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit ein Gewerbe, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft und in den freien Berufen. Dies gilt auch für jedes Nebengewerbe! Gibt es keine Gewinnerzielungsabsicht bzw. nur minimale Jahreseinnahmen (von ein paar hundert EUR) liegt in der Regel eine Liebhaberei vor – damit werden Betriebsausgaben steuerlich nicht anerkannt.

Wer also irgend etwas im Rahmen fotografischer Tätigkeit – auf Dauer angelegt – gegen Entgelt anbietet und kein Künstler ist, muß ein (Neben-)Gewerbe anmelden. Das gilt im übrigen in der Regel auch für Models. Die Voraussetzungen dafür sind niedrig und Kosten halten sich in Grenzen. Mit einer Gewerbeanmeldung ist eine IHK-Mitgliedschaft in der zuständigen Industrie- und Handelskammer verbunden. Hinzu kommt die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft (Befreiung dort ggf. möglich). Das Finanzamt wird in der Regel durch das Gewerbeamt informiert – wenn da kein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kommt, sollte nachgefragt werden.

Wer die Fotografie nur als „Hobby“ betreibt (nur und ausschließlich kostenlos tätig ist), muß natürlich kein Gewerbe anmelden, ist aber für jede Internetpräsenz (Homepage, Facebook-Seite, „Fotografenprofil“ auf Facebook (lt. Facebookrichtlinien unzulässig – da nur als Person erlaubt), Eintrag in der Model-Kartei oder in anderen Fotografenplattformen, u.a.) impressumspflichtig, da dann eine geschäftsmäßige, aber nicht gewerbliche, Tätigkeit vorliegt. Das kann auch der Hobbyfotograf nicht umgehen (ohne sich Abmahnungen und Bußgeld ausgesetzt zu sehen).

Anmeldung als Handwerk (Aufnahme als zulassungsfreies Handwerk bei der Handwerkskammer)

Wird die Bezeichnung Fotograf gewählt, ist man entweder Fotografengeselle oder Fotografengesellin, oder es wird schlicht gewerbsmäßig gegen Entgelt die Portraitfotografie, Hochzeitsfotografie, etc. angeboten (und/oder Gewerbeanmeldung als Fotograf), ist auch die Eintragung als zulassungsfreies Handwerk und damit die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer Pflicht.
Als Inhaber eines solchen Betriebes erhält man dann auch die Handwerkskarte. Die Handwerksrolle/das Register der zulassungsfreien Handwerke wird von der Handwerkskammer im jeweiligen Bezirk/der Region geführt.
Wenn jemand nicht im „handwerklichen Bereich“ der Fotografie tätig ist (die „Abgrenzung“ hier kann sehr schwierig sein), ist jedoch in jedem Fall mindestens ein Gewerbe anzumelden.
Die meisten fotografischen Tätigkeiten machen den Eintrag in die Handwerksrolle bzw. das Register der zulassungsfreien Handwerke erforderlich. Fotograf ist ein zulassungsfreies Handwerk gemäß der Anlage B Nr. 38 der Handwerksordnung und damit ist die Tätigkeit nach § 18 Handwerksordnung der Handwerkskammer anzuzeigen.

Freier Beruf und (Foto)-Künstler

Eine Künstlereigenschaft im fotografischen Bereich wird vom Finanzamt selten anerkannt, da gerade die Fotografie ein klassisches Handwerk ist. Es mag hier im Einzelfall gelingen, jedoch muß dann dem Finanzamt gegenüber auch entsprechend ein Nachweis erbracht werden. Werden (wie bei einem Fotografen) Fotoshootings, Portraitfotografie oder Hochzeitsfotografie oder sogar  Workshops/Schulungen im Bereich der Fotografie angeboten, ist es mit dem „Künstler“ natürlich vorbei, da dann Gewerbe und/oder Handwerk vorliegt.
Immer wieder versuchen hier „Fotografen“ sich als Künstler auszugeben, um die Gewerbeanmeldung und Kammermitgliedschaft(en) zu vermeiden. Das kann jedoch sehr unangenehme Folgen haben, da sie als Künstler dann auch in die Künstlersozialkasse müssen und wenn die gewerbliche/handwerkliche Tätigkeit auffliegt, müssen ggf. Beiträge nachentrichtet werden und es besteht natürlich die Gefahr von Abmahnungen durch Fotografen in deren Bereich der „Künstler“ wildert.

Bildberichterstatter und Bildjournalisten sind freie Berufe, aber können diesen Status schnell verlieren, wenn die Tätigkeit auch im gewerblichen/handwerklichen Bereich der Fotografie erfolgt.

Zusammenfassung

Die meisten selbständigen Fotografen werden einen handwerklichen Gewerbebetrieb ausüben, mit entsprechender Gewerbeanmeldung und ggf. doppelter Kammermitgliedschaft.
Wer ausschließlich freiberuflich als Bildjournalist oder Bildberichterstatter tätig ist, braucht keine Gewerbeanmeldung und auch keine Kammermitgliedschaft.
Der „Künstler“ nimmt eine Sonderstellung ein, wird aber auch entsprechend überprüft. So gibt es sogar in einigen Ländern besondere Gutachterkommissionen, durch die die Künstlereigenschaft geprüft wird. Sobald der Künstler keine Kunstwerke produziert, sondern im handwerklichen Bereich „wildert“ oder Workshops anbietet oder eine gewerbliche Studiovermietung betreibt, liegt zwangsläufig Gewerbe und/oder Handwerk vor. Hier kann man sich dann schnell auch wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens eine Abmahnung einhandeln.