Die Arbeit als Model – Gewerbe
Arbeitet ein Model selbstständig, so ist im Regelfall eine Anmeldung der Tätigkeit als Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt/Ordnungsamt der Gemeinde notwendig.
Das gilt sowohl für eine nebengewerbliche Tätigkeit, wie auch für den Hauptberuf.
Ein Gewerbe ist immer dann anzumelden ist, wenn die selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (soll mehr bringen, als es kostet), auf Dauer ausgeübt werden soll.
Sobald also eine Sedcard irgendwo eingerichtet ist, die die Tätigkeit als Model gegen Geld zeigt, so ist im Zweifel auf Dauerhaftigkeit zu schließen, da hier eine ständige Erwerbsquelle mit der Sedcard beschrieben wird.
Das ist aber nicht weiter tragisch und kostet nur zwischen 20 und 50 EUR je nach Region (einmalig).
Es sollte immer die Anmeldung als „Fotomodell“ erfolgen, da der Begriff „Model“ auch von einer anderen gewerblichen Zweig in Anspruch genommen wird.
Künstler(in)?
Fast nicht mehr – aber Ausnahmen sind denkbar – ist auch eine Tätigkeit als reine „Künstlerin“ für Models denkbar. Das wäre eine freiberufliche Tätigkeit – kein Gewerbe. Da die Anforderungen zum Nachweis der rein künstlerischen Tätigkeit sehr hoch sind, werden diese kaum erfüllt werden können. Sobald das Model z.B. im Modebereich/Fashion (Werbung) oder auch als Promoter unterwegs ist, ist es schon damit vorbei. Der klassische Modelberuf ist immer gewerblich. Der Bundesfinanzhof hat schon 1967 festgestellt (BFH, 08.06.1967 – IV 62/65), daß selbst Fotomodelle, die nur von Fall zu Fall und vorübergehend zu Werbeaufnahmen für die Bekleidungsindustrie herangezogen werden, gewerblich tätig sind. Ein Fotomodell hat „nicht in genügendem Maße, wie etwa eine Schauspielerin, die Möglichkeit der Entfaltung und Übermittlung ihrer Fähigkeiten“. (so der BFH) Auch das FG Hamburg hat dies 1991 weiter so gesehen (Az. V 298/88).
Steuern
Eine Steuernummer braucht es natürlich auch und die Einnahmen sind zu versteuern (auch bei Nebengewerbe/gelegentlicher Tätigkeit). Sind die Umsätze aber im Rahmen der Kleinunternehmerregelung (weniger als 17.500 EUR/Jahr), so kann vorher die Inanspruchnahme der Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht beantragt werden. Mit der Kleinunternehmerregelung wird auf Rechnungen dann keine Umsatzsteuer ausgewiesen, sie kann aber auch nicht als Vorsteuer bei den eigenen Einkäufen/Ausgaben abgezogen werden.
Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer kann bei europaweiter Tätigkeit hilfreich sein.
Im Rahmen der Steuererklärung ist dann auch eine Einnahme-Überschuß-Rechnung für die selbstständige Tätigkeit abzugeben. Daher sind natürlich auch alle geschäftlichen Einnahmen- und Ausgabenbelege aufzubewahren und ggf. auch buchhalterisch zu erfassen.
Versicherungen
Bei der selbstständigen Tätigkeit muß sich ein Model selbst kranken- und rentenversichern. Es empfiehlt sich ggf. auch eine Berufshaftpflichtversicherung (falls im Rahmen der Tätigkeit etwas „kaputtgemacht“ wird, zahlt die private Haftpflicht – die jeder haben sollte – in der Regel nichts!).
Minderjährige Models
Grundsätzlich dürfen auch Minderjährige mit Einverständnis der Eltern als Model tätig sein. Mit Genehmigung der Eltern und des Vormundschaftsgerichts ist auch eine Gewerbeanmeldung eines/einer Minderjährigen möglich. Achtung: In diesem Bereich ist diese Person dann voll geschäftsfähig!
Wichtig ist auch in diesem Bereich (vor allem bei Kindern), daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes streng beachtet werden!